Bebauungsplan Stadt Marienberg Beschluss

Genehmigung der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 "Am Goldkindstein" der Großen Kreisstadt Marienberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.05.2021 bis 02.05.2022
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Planzeichnung

B e k a n n t m a c h u n g

der Großen Kreisstadt Marienberg

gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB

Die vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 09.11.2020 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 7 „Am Goldkindstein“, in der Fassung vom 06/2020 redaktionell ergänzt 09/2020, bestehend aus:

Teil A – Planzeichnung und

Teil B – Textteil

wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 15.03.2021, AZ: 00175-2021-60 nach § 10 Abs. 2 BauGB mit einem Hinweis genehmigt.

Der Hinweis wurde erfüllt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während der Dienstzeiten

Montag, Mittwoch,

Donnerstag und Freitag                            von 08:00 – 12:00 Uhr

Dienstag                                                       von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Beteiligungsportals des Freistaates Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/marienberg zur Einsichtnahme eingestellt, ferner über unsere Internetseite unter https://www.marienberg.de/rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung/ erreichbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

André Heinrich

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Marienberg

Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt

Frau Wittig

Markt 1

09496 Marienberg

Tel: 03735/ 602-158

monique.wittig@marienberg.de

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