B e k a n n t m a c h u n g
der Großen Kreisstadt Marienberg
gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB
Der vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 03.02.2020 in der Fassung vom Januar 2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 35 „Wohngebiet Ortsteil Lauta“ bestehend aus:
Teil A – Planzeichnung M 1: 500 und
Teil B – Textteil
wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 26.05.2020, AZ: 00677-2020-32 nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Auflagen genehmigt.
Die Auflagen wurden redaktionell erfüllt und vom Landratsamt Erzgebirgskreis am 03.06.2020 bestätigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung auf Dauer in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während der Dienstzeiten
Montag, Mittwoch,
Donnerstag und Freitag von 08:00 – 12:00 Uhr
Dienstag von 08:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.
Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Beteiligungsportals des Freistaates Sachsen zur Einsichtnahme eingestellt, ferner über unsere Internetseite unter https://www.marienberg.de/rathaus/stadtentwicklung/bauleitplanung/ erreichbar.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
André Heinrich
Oberbürgermeister