Bebauungsplan Stadt Marienberg Beschluss

Bebauungsplanes Nr. 36 „An der Stadtmühle“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.07.2019 bis 30.07.2020
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2018 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 36 „An der Stadtmühle“ in der Fassung vom November 2018 beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.

Der Bebauungsplan Nr. 36 ist von der Genehmigungsbehörde, dem Landratsamt Erzgebirgskreis, mit Bescheid vom 20.05.2019, Aktenzeichen: 00651-2019-32, unter redaktionellen Auflagen genehmigt worden. Diese Auflagen wurden eingearbeitet und zum 05.06.2019 durch die Genehmigungsbehörde bestätigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 36 „An der Stadtmühle“ tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.13 während folgender Zeiten

Montag, Mittwoch und Donnerstag              von 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 16:00 Uhr

Dienstag                                                            von 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag                                                               von 09:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Die Planunterlagen werden zeitnah auf unserer Internetseite unter

www.marienberg.de

sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter

www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de

zur dauerhaften Einsichtnahme eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauGB werden nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Großen Kreisstadt Marienberg unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Heinrich

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Marienberg

Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt

Sekretariat, Zimmer Nr. 3.13

Markt 1

09496 Marienberg

Tel.: 03735 602 156

Email: soa@marienberg.de
 

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Bekanntmachung Aushang
  • Bekanntmachung Amtsblatt / Auszug

Informationen

Übersicht
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