Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Marienberg Beschluss

Inkrafttreten der Aufhebungssatzung zur Ergänzungssatzung Nr. 4 „An der Stadtmühle“ der Großen Kreisstadt Marienberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.03.2019 bis 24.03.2020
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Marienberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.12.2018 die Aufhebungssatzung zur Ergänzungssatzung Nr. 4 „An der Stadtmühle“ in der Fassung vom November 2018 beschlossen.

Die Aufhebungssatzung wurde im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Dementsprechend wurden folgende Verfahrensschritte nicht durchgeführt:

  • Umweltprüfung und -bericht gemäß § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
  • Monitoring gemäß § 4c BauGB
  • frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
  • Zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB

Eine Genehmigung der Aufhebungssatzung durch das Landratsamt Erzgebirgskreis ist nach § 10 Abs. 2 BauGB entbehrlich.

Die Aufhebungssatzung zur Ergänzungssatzung Nr. 4 „An der Stadtmühle“ tritt somit mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Aufhebungssatzung mit Begründung und Lageplan auf Dauer in der Stadtverwaltung Marienberg, Markt 1, Stadtentwicklungs- und Ordnungsamt, Zimmer Nr. 3.11 während folgender Zeiten:

Montag, Mittwoch und Donnerstag              8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:00 Uhr

Dienstag                                                           8:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr

Freitag                                                               8:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

Die Planunterlagen sind auf der Internetseite des Beteiligungsportals des Freistaates Sachsen unter

http://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/aktuelle-themen

zur Einsichtnahme eingestellt, ferner über unsere Internetseite unter

www.marienberg.de erreichbar.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Marienberg, den 21.03.2019

Heinrich

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Alina Krause, Sachgebietsleiterin Stadtentwicklung

Tel.: 03735-602230, alina.krause@marienberg.de

Solveig Brödner, Sekretariat Stadtentwicklungs- und Ordnungamt

Tel.: 03735-602156, solveig.broedner@marienberg.de

Gegenstände

Übersicht
  • Satzungstext
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • ursprüngliche Ergänzungssatzung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang