Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Lunzenau Beschluss

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss zum BP „Solarpark Cossen“ der Stadt Lunzenau, OT Cossen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.10.2019 bis 24.10.2020
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Planzeichnung

Aufgrund eines Bekanntmachungsfehlers ersetzt die nachfolgende „Öffentliche Bekanntmachung zum Satzungsbeschluss zumBebauungsplan „Solarpark Cossen“ der Stadt Lunzenau, OT Cossen“ die bereits erfolgte Öffentliche Bekanntmachung in den „Lunzenauer Nachrichten“ am 25. Oktober 2019.

Öffentliche Bekanntmachung Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Solarpark Cossen“ der Stadt Lunzenau, OT Cossen

Der Stadtrat der Stadt Lunzenau hat in seiner Sitzung am 29. Juli 2019 mit Beschluss-Nr. 40/2019 den Bebauungsplan „Solarpark Cossen“ der Stadt Lunzenau, OT Cossen, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom November 2018 mit redaktionellen Ergänzungen vom Juli 2019 als Satzung beschlossen. Darüber hinaus wurde die Begründung einschließlich Umweltbericht samt Anlagen durch den Stadtrat gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan wurde aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und bedarf somit nicht der Genehmigung der oberen Verwaltungsbehörde.

Mit dieser Bekanntmachung tritt o. g. Bebauungsplan „Solarpark Cossen“ der Stadt Lunzenau, OT Cossen in Kraft. Der räumliche Geltungsbereich ist in der folgenden Übersichtskarte ersichtlich.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Solarpark Cossen“ der Stadt Lunzenau, OT Cossen mit der dazugehörigen Begründung zum Bebauungsplan mit dem Umweltbericht und den dazugehörigen Anlagen vom November 2018 mit redaktionellen Ergänzungen vom Juli 2019, sowie die zusammenfassende Erklärung, in der Stadtverwaltung Lunzenau, Bauamt, Zimmer 404, Karl-Marx-Straße 1 in 09328 Lunzenau zu den Öffnungszeiten:

Montag        09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag      09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag  09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr

oder nach Terminvereinbarung außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen. Darüber hinaus sind die Unterlagen unter folgenden Internetadressen einsehbar:
Homepage der der Stadt Lunzenau
https://www.lunzenau.de/rathaus/stadtverwaltung/stadteigene-formulare/
Zentrales Landesportal Bauleitplanung
https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite

Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber
der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO
wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschuss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden,so kann auch der Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Lunzenau, den 29. November 2019

Hofmann                                                                                                            (Siegel)
Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Lunzenau, Bauamtsleiter: Herr Karte

https://www.lunzenau.de/rathaus/stadtverwaltung

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