Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lunzenau „Sonstiges Sondergebiet für Solaranlagen am Standort der ehemaligen Sandgrube Cossen“
Die vom Stadtrat der Stadt Lunzenau am 29. Juli 2019 beschlossene 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lunzenau (Beschluss- Nr. 39/2019) wurde vom Landratsamt Mittelsachsen am 14. Oktober 2019 unter dem AZ: WK-5111-207/2019 unter Auflage genehmigt.
Auflage: Das in der „Zeichenerklärung für geänderte Plandarstellung“ unter dem Punkt „nachrichtlichen Übernahmen (§ 5 Abs. 4 BauGB)“ aufgeführte Planzeichen sowie dessen Erläuterung „Landschaftsschutzgebiet ‚Mulden- und Chemnitztal‘“ ist zu streichen.
Die Genehmigung erfolgte unter der Registriernummer 01-Lunzenau-008/2019.
Die Erteilung der Genehmigung unter Auflage wird hiermit bekannt gemacht Mit dieser Bekanntmachung wird die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lunzenau wirksam.
Jedermann kann die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Lunzenau (Planzeichnung im Maßstab 1:5000) in der Fassung
vom November 2018 mit redaktionellen Ergänzungen vom Juli 2019, die Begründung einschließlich Umweltbericht vom November 2018 mit redaktionellen Ergänzungen vom Juli 2019 und die zusammenfassende Erklärung in der Stadtverwaltung Lunzenau, Bauamt, Zimmer 404, während der Dienstzeiten
Montag 09.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung außerhalb der Dienstzeiten der Stadtverwaltung einsehen und über deren Inhalt Auskunft erlangen.
Darüber hinaus sind die Unterlagen unter folgenden Internetadressen einsehbar:
Homepage der der Stadt Lunzenau https://www.lunzenau.de/rathaus/stadtverwaltung/stadteigene-formulare/
Zentrales Landesportal Bauleitplanung https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite
Bekanntmachungsanordnung Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der F-Planung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschuss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch der Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Lunzenau, den 25. Oktober 2019
Hofmann (Siegel) Bürgermeister
Stadt Lunzenau, Bauamtsleiter Gerald Karte
https://www.lunzenau.de/rathaus/stadtverwaltung