Bebauungsplan Gemeinde Lossatal Öffentliche Auslegung

Feuerwehr Thammenhain

  • Status Aktiv
  • Zeitraum 24.07.2024 bis 26.08.2024
  • Stellungnahmen 1 Stellungnahme
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes „Feuerwehrgerätehaus im Ortsteil Thammenhain“

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 19.06.2024 den Entwurf des Bebauungsplanes „ Feuerwehrgerätehaus Thammenhain“ einschließlich Begründung in der Fassung vom 19.06.2024 gebilligt und ihn zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Entwurf „Feuerwehrgerätehaus Thammenhain“ wird in der Zeit

Vom 24.07.2024 bis zum 26.08.2024,

in der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain und im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, während folgenden Zeiten

            Montag                      09:00 Uhr  - 11:30 Uhr         

            Dienstag                    09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

            Mittwoch                    09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

            Donnerstag               09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

            Freitag                      09:00 Uhr  - 11:30 Uhr

öffentlich und für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich sind gemäß § 4a BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen im Bürgerbeteiligungsportal der Gemeinde Lossatal während desselben Zeitraums unter

       https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/lossatal/startseite

       https://www.lossatal.eu

einsehbar mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain oder im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Falkenhain, den 22.07.2024

Weigelt

Bürgermeister

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  • Begründung

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