Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Lossatal Frühzeitige Beteiligung

Milchviehanlage und Ackerbaubetrieb in Falkenhain

  • Status Beendet
  • Zeitraum 01.04.2021 bis 30.04.2021
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 10.03.2021 den Vorentwurf zum Bebauungsplan „Milchviehanlage und Ackerbaubetrieb in Falkenhain“ der Gemeinde Lossatal in der Fassung vom 21.12.2020 einschließlich der Begründung, des Umweltberichtes, der Schallimmissionsprognose, der FFH- Verträglichkeit sowie der Immissionsprognose gebilligt und ihn zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Der Vorentwurf zum Bebauungsplan „Milchviehanlage und Ackerbaubetrieb in Falkenhain“ der Gemeinde Lossatal wird in der Zeit

vom 01.04. bis zum 30.04.2021

in der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain und im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, während folgenden Zeiten

Montag                       09.00 Uhr  - 11.30 Uhr         

Dienstag                     09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch                     09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Donnerstag                 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag                        09.00 Uhr  - 11.30 Uhr

öffentlich und für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen im Bürgerbeteiligungsportal der Gemeinde Lossatal während desselben Zeitraums unter

            https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/lossatal/startseite

            https://www.lossatal.eu

einsehbar mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain oder im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Kontaktperson

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Umweltbezogene Stellungnahmen

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