Bebauungsplan Gemeinde Lossatal Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan „Kühnitzscher / Burkartshainer Str. in Körlitz“

  • Status Beendet
  • Zeitraum 03.02.2021 bis 04.03.2021
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Lossatal über die öffentliche Auslegung des Entwurfes zum Bebauungsplan „Kühnitzscher / Burkartshainer Str. in Körlitz“ der Gemeinde Lossatal

Der Gemeinderat der Gemeinde Lossatal hat in seiner Sitzung am 16.12.2020 den Entwurf zum Bebauungsplan „Kühnitzscher / Burkartshainer Str. in Körlitz“ der Gemeinde Lossatal in der Fassung vom 11.11.2020 einschließlich Begründung (27.11.2020) gebilligt und ihn zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Der Entwurf zum Bebauungsplanes „Kühnitzscher / Burkartshainer Str. in Körlitz“ der Gemeinde Lossatal wird in der Zeit

vom 03.02. bis zum 04.03.2021

in der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain und im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, während folgenden Zeiten

Montag                       09.00 Uhr  - 11.30 Uhr         

Dienstag                     09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr

Mittwoch                      09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Donnerstag                 09:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr

Freitag                        09.00 Uhr  - 11.30 Uhr

öffentlich und für jedermann zur Einsichtnahme ausgelegt. Zusätzlich sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Unterlagen im Bürgerbeteiligungsportal der Gemeinde Lossatal während desselben Zeitraums unter

            https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/lossatal/startseite

            https://www.lossatal.eu

einsehbar mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Lossatal: Rathaus, Karl-Marx-Straße 14 in 04808 Lossatal OT Falkenhain oder im Technischen Rathaus, Kapsdorfer Straße 36 in 04808 Lossatal OT Hohburg, schriftlich oder zur Niederschrift eingebracht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes ist ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von dem Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

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  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Lärmimmissionsprognose
  • Umweltbezogene Stellungnahmen

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