Der Gemeinderat der Gemeinde Limbach hat am 29.04.2024 in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Kerngemeinde“ Gemarkung Limbach beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Die Ergänzungssatzung „Kerngemeinde“ Gemarkung Limbach tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die und Ergänzungssatzung „Kerngemeinde“ Gemarkung Limbach kann einschließlich ihrer Begründung in der Stadtverwaltung Netzschkau, Kämmerei Zimmer 2.03, Markt 12, 08491 Netzschkau und bei der Gemeindeverwaltung Limbach, Alte Schulgasse 1 in 08491 Limbach während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden:
Montag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie
Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
in der Gemeinde Limbach
Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00.
Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.limbach-vogtland.de/rechtsgrundlagen eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Limbach, Alte Schulgasse 1 in 08491 Limbach geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
Netzschkau, den 17.05.2024
Mike Purfürst
Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde
Stadt Netzschkau
M. Schmidt
Gemeinde Limbach
Alte Schulgasse 1
08491 Limbach