Bebauungsplan Stadt Lichtenstein/Sa. Beschluss

Bebauungsplan "Wohnbebauung ehemaliger Hartplatz Michelner Straße" in Lichtenstein/Sa.

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.05.2026 bis 31.12.2030
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemaliger Hartplatz Michelner Straße“ in Lichtenstein/Sa. nach § 13 a BauGB

Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2026 den Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemaliger Hartplatz Michelner Straße“ in Lichtenstein/Sa. nach § 13 a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 30.03.2026 sowie den eingearbeiteten Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), als Satzung beschlossen und die Begründung in der Fassung vom 30.03.2026 gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemaliger Hartplatz Michelner Straße“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung in der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag:       geschlossen

Dienstag:     09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:    09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

Freitag:       09:00 – 12:00 Uhr

Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 30.03.2026 mit den eingearbeiteten Ergänzungen, sowie die Begründung in der Fassung vom 30.03.2026 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein/Sa.                               www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.

Bekanntmachungsordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Die gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigungen in Geld oder durch Übernahme für Vermögensanteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigungen bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung ober Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Lichtenstein/Sa., den 28.04.2026

Jochen Fankhänel                                            Siegel

Bürgermeister

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Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.

Fachbereich Bauwesen

Badergasse 17

09350 Lichtenstein/Sa.

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