Ortsübliche Bekanntmachung
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemaliger Hartplatz Michelner Straße“ in Lichtenstein/Sa. nach § 13 a BauGB
Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.04.2026 den Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemaliger Hartplatz Michelner Straße“ in Lichtenstein/Sa. nach § 13 a BauGB, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 30.03.2026 sowie den eingearbeiteten Ergänzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), als Satzung beschlossen und die Begründung in der Fassung vom 30.03.2026 gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohnbebauung ehemaliger Hartplatz Michelner Straße“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung in der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag: geschlossen
Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 12:00 Uhr
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 30.03.2026 mit den eingearbeiteten Ergänzungen, sowie die Begründung in der Fassung vom 30.03.2026 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein/Sa. www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Bekanntmachungsordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Die gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigungen in Geld oder durch Übernahme für Vermögensanteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigungen bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung ober Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Lichtenstein/Sa., den 28.04.2026
Jochen Fankhänel Siegel
Bürgermeister
Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.
Fachbereich Bauwesen
Badergasse 17
09350 Lichtenstein/Sa.