Bekanntmachung der Stadt Lichtenstein/Sa.
über die Billigung und öffentliche Auslegung des Entwurfs der Ergänzungssatzung Flurstück Nr. 1054/7 der Gemarkung Lichtenstein „Am Schubertgrund“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB
In der 9. öffentlichen Sitzung am 10.10.2022 hat der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. den Entwurf der Ergänzungssatzung Flurstück Nr. 1054/7 der Gemarkung Lichtenstein „Am Schubertgrund“ mit Begründung in der Fassung vom 06.09.2022 gebilligt und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung „Am Schubertgrund“ nach § 3 Abs. 2 BauGB findet in der Zeit
vom 23. November 2022 bis einschließlich 28. Dezember 2022
in der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa., Fachbereich Bauwesen, 7. Obergeschoss, zu den Öffnungszeiten und mit vorheriger Terminabsprache (Telefon 037204/61371) außerhalb der Öffnungszeiten:
Montag geschlossen Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
zur kostenlosen Einsicht für jedermann statt.
Zusätzlich sind die entsprechenden Unterlagen gemäß § 4 a Abs. 4 BauGB während des Auslegungszeitraumes auf der Internetseite der Stadt Lichtenstein/Sa. (www.lichtenstein-sachsen.de) und auf den Internetseiten des Landesportales des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.
Während der Auslegungsfrist können von jedermann in Anwendung von § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes schriftlich eingereicht oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift vorgebracht werden. Schriftliche Anregungen sind an die Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. zu senden.
Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Satzung nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Gleichzeitig findet die Einholung der Stellungsnahmen der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Die Aufstellung der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Dementsprechend wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB zu umweltrelevanten Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a BauGB abgesehen und § 4 c BauGB nicht angewendet.
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB wird der Billigungs- und Auslegungsbeschluss zum Entwurf hiermit bekannt gemacht.
Lichtenstein/Sa., 19.10.2022
Jochen Fankhänel Siegel
Bürgermeister
Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.
Fachbereich Bauwesen
Badergasse 17
09350 Lichtenstein/Sa.