Bebauungsplan Stadt Lichtenstein/Sa. Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Werkserweiterung der TSG - Troeger " in Bernsdorf

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.11.2022 bis 31.12.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Werkserweiterung der TSG – Troeger Surface Group GmbH & Co. KG auf dem Flurstück 121/6“ in Bernsdorf (Fassung vom Oktober 2021)

Der am 15.11.2021 vom Gemeinderat der Gemeinde Bernsdorf als Satzung beschlossene Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Werkserweiterung der TSG - Troeger Surface Group GmbH & Co. KG auf dem Flurstück 121/6“ der Gemeinde Bernsdorf, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Oktober 2021 wurde gemäß § 10 Abs. 2 BauGB mit der Verfügung des Landratsamtes Zwickau vom 28.06.2022 AZ.: 1462-621.42.02168/47 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Bernsdorf, Hauptstraße 170 in 09337 Bernsdorf während der unten angegebenen Öffnungszeiten und mit vorheriger Terminabsprache außerhalb der Öffnungs-zeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

Montag                09:00 Uhr – 11:30 Uhr

Dienstag             09:00 Uhr – 11:30 Uhr und 13:00 Uhr – 15:00 Uhr

Mittwoch             ---                          

Donnerstag        09:00 Uhr – 11:30 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr                  

Freitag                09:00 Uhr – 11:30 Uhr                                                                                                       

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.bernsdorf-erzgebirge.de) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden unbeachtlich:

1.  eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.  eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Bernsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetz-widrigkeit widersprochen hat und
  4. vor Ablauf der Jahresfrist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Roswitha Müller

Bürgermeisterin

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Bernsdorf

Hauptstraße 170

09337 Bernsdorf

 

 

Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.

Fachbereich Bauwesen

Badergasse 17

09350 Lichtenstein/Sa.

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Begründung
  • Begründung
  • Begründung
  • Begründung
  • Bekanntmachung
  • Begründung

Informationen

Übersicht
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