Bebauungsplan Stadt Lichtenstein/Sa. Beschluss

Bebauungsplan "Wohnbebauung An der Albert-Schweitzer-Straße" - Satzungsbeschluss

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.06.2020 bis 14.06.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Wohnbebauung An der Albert-Schweitzer-Straße“ in Lichtenstein/Sa.

Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 18.05.2020 den Bebauungsplan „Wohnbebauung An der Albert-Schweitzer-Straße“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 15.11.2019 mit den eingearbeiteten Ergänzungen vom März 2020 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.


Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Wohnbebauung An der Albert-Schweitzer-Straße“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Fachbereich Bauwesen der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und

über den Inhalt Auskunft verlangen:
 

Montag                   geschlossen
Dienstag                 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag            09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag                    09:00 – 12:00 Uhr


Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 15.11.2019 mit Ergänzungen vom März 2020 sowie die Begründung in der Fassung März 2020 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein/Sa. www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de  eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr-und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Lichtenstein/Sa., den 19.05.2020

Thomas Nordheim

Bürgermeister                                                                                 

Anlage

Planauszug zur Bebauungsplanfläche

Kontakt

Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa.

Fachbereich Bauwesen

Badergasse 17

09350 Lichtenstein/Sa.

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