Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Lichtenstein/Sa. Beschluss

1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rödlitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.04.2019 bis 14.04.2020
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 04.03.2019 die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rödlitz, bestehend aus der Planzeichnung M 1:1.500 in der Fassung vom September 2018 mit Ergänzungen vom Februar 2019 sowie der Begründung in der Fassung vom Februar 2019 als Satzung beschlossen.


Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die
Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit
Begründung im Bauamt der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
 

Montag                   geschlossen

Dienstag                09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch                 09:00 – 12:00 Uhr

Donnerstag            09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

Freitag                   09:00 – 12:00 Uhr


Die Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung in der Fassung 09/2018 mit
Ergänzungen vom 02/2019 sowie die Begründung in der Fassung
02/2019 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt
Lichtenstein/Sa. www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de  eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder                                b) die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Lichtenstein/Sa., den 05.03.2019

Thomas Nordheim

Bürgermeister                                               

Kontakt

Stadtverwaltung Lichtenstein

Bauverwaltung

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang