Der Stadtrat der Stadt Lichtenstein/Sa. hat im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 04.03.2019 die 1. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Rödlitz, bestehend aus der Planzeichnung M 1:1.500 in der Fassung vom September 2018 mit Ergänzungen vom Februar 2019 sowie der Begründung in der Fassung vom Februar 2019 als Satzung beschlossen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit Begründung im Bauamt der Stadtverwaltung Lichtenstein/Sa., Badergasse 17 in 09350 Lichtenstein/Sa. während der nachfolgend genannten Öffnungszeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag geschlossen
Dienstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 – 12:00 Uhr
Die Ergänzungssatzung, bestehend aus Planzeichnung in der Fassung 09/2018 mit Ergänzungen vom 02/2019 sowie die Begründung in der Fassung 02/2019 können gemäß § 10 a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein/Sa. www.lichtenstein-sachsen.de sowie über das Zentrale Landesportal www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Lichtenstein/Sa., den 05.03.2019
Thomas Nordheim
Bürgermeister
Stadtverwaltung Lichtenstein
Bauverwaltung