Bebauungsplan Stadt Lichtenstein/Sa. Beschluss

Bebauungsplan Gewerbegebiet "Am Auersberg" 4. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.11.2018 bis 07.11.2019
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Planzeichnung

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gewerbegebiete „Am Auersberg/Achat“ hat in der öffentlichen Sitzung am 13.12.2017 den Bebauungsplan Gewerbegebiet „Am Auersberg“ in der Fassung vom 05.11.2014 als Satzung beschlossen sowie die dazugehörige Begründung mit dem Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Gewerbegebiet „Am Auersberg“ in der Fassung vom 05.11.2014 in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der nachfolgend genannten Dienststunden im Gewerbezentrum Achat, Achatstraße 1, 09356 St. Egidien im Zimmer 205 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag           07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Dienstag         07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Mittwoch          07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Donnerstag     07:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Freitag            07:00 - 11:00 Uhr.

Der Bebauungsplan sowie die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung 05.11.2014, sowie die zusammenfassenden Erklärung können gem. § 10a BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Lichtenstein (http://www.lichtenstein-sachsen.de)  sowie über das Zentrale Landesportal (https://buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

St. Egidien, den 12.07.2018

Thomas Nordheim

Stellvertretender Verbandsvorsitzender                              

Kontakt

Zweckverband Gewerbegebiete "Am Auersberg/Achat"

Herr Simon

Achatstraße 1

09356 St. Egidien

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Planzeichnung

Informationen

Übersicht
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