Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Leubsdorf Bekanntmachung der Genehmigung der Satzung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Agri-PV-Anlage „Marbach“ Der Gemeinderat der Gemeinde Leubsdorf hat in seiner Sitzung am 29.08.2023, Beschluss-Nr. 41/2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Sondergebiet Agri-PV-Anlage „Marbach“, bestehend aus Planzeichnung 1:1.000, den textlichen Festsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 19.08.2023, als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen. Diese wurde mit Bescheid des Landratsamtes Mittelsachsen vom 10.11.2023 unter dem Aktenzeichen 23B170003 genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan Sondergebiet Agri-PV-Anlage „Marbach“ tritt mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft. In dem in der Anlage beigefügten Lageplan ist der räumliche Geltungsbereich dargestellt. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan, die Begründung, die Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange und die zusammenfassende Erklärung vom Tage der Veröffentlichung ab, in der Gemeindeverwaltung Leubsdorf / Marbacher Straße 2 / 09573 Leubsdorf / Zimmer Sekretariat, EG, zu den Dienstzeiten: Montag bis Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag: 13:00 - 16.00 Uhr einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die in Kraft getretene Satzung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan Sondergebiet Agri-PV-Anlage „Marbach mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt. Die vollständigen Unterlagen können auf der Homepage der Gemeinde Leubsdorf unter www.leubsdorf-sachsen.de eingesehen werden. Zusätzlich sind diese Unterlagen über das Zentrale Landesportal für Raumordnungs- und Bauleitplanung Sachsen unter http://www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Leubsdorf geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Ist die Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) enthalten oder aufgrund dieser erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Leubsdorf unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§4 Abs. 4 SächsGemO). Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat, vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann die Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 SächsGemO). Anlage: Planzeichnung (unmaßstäbliche Darstellung)
Leubsdorf, den 20. November 2023 Dirk Fröhlich
Gemeinde Leubsdorf
Herr Fröhlich
Marbacher Straße 2
09573 Leubsdorf