Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens der Ergänzungssatzung „Mühlweg“, Gemeinde Langenbernsdorf
Der Gemeinderat der Gemeinde Langenbernsdorf hat am 10.11.2021 die Ergänzungssatzung „Mühlweg“, Gemeinde Langenbernsdorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom November 2021 beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht und tritt damit in Kraft.
Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000, den textlichen Festsetzungen und der Begründung, kann ab sofort in der Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf, Ortsbauamt, Bahnhofstraße 1, 08428 Langenbernsdorf während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Langenbernsdorf, Ortsbauamt, Bahnhofstraße 1, 08428 Langenbernsdorf während der üblichen Dienstzeiten:
Montag 9.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch --- Donnerstag 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag 9.00 bis 11.30 Uhr
Die oben genannten Unterlagen werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich über die Internetpräsenz der Gemeinde Langenbernsdorf (www.langenbernsdorf.eu/) sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zur Einsichtnahme eingestellt.
Das Satzungsgebiet liegt in der Gemeinde Langenbersdorf am Mühlweg. Der Umgriff des Satzungsgebietes wird aus der Abbildung (Planauszug ohne Maßstab) erkenntlich.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Tobias Bär 1. Stellv. Bürgermeister
Gemeinde Langenbernsdorf
Langenbernsdorf, den 22.11.2021
Langenbernsdorf, Ortsbauamt, Bahnhofstraße 1, 08428 Langenbernsdorf