Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Langenbernsdorf Beschluss

Gemeinde Langenbernsdorf Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens der Ergänzungssatzung „Mühlweg“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.11.2021 bis 29.11.2022
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und des Inkrafttretens der Ergänzungssatzung „Mühlweg“, Gemeinde Langenbernsdorf

Der Gemeinderat der Gemeinde Langenbernsdorf hat am 10.11.2021 die Ergänzungssatzung „Mühlweg“, Gemeinde Langenbernsdorf nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung vom November 2021 beschlossen. Die Satzung wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht und tritt damit in Kraft.

Die Satzung, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000, den textlichen Festsetzungen und der Begründung, kann ab sofort in der Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf, Ortsbauamt, Bahnhofstraße 1, 08428 Langenbernsdorf während der nachfolgend genannten Sprechzeiten von jedermann kostenlos eingesehen werden. Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Langenbernsdorf, Ortsbauamt, Bahnhofstraße 1, 08428 Langenbernsdorf während der üblichen Dienstzeiten:

Montag             9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag           9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch          ---
Donnerstag      9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag             9.00 bis 11.30 Uhr

Die oben genannten Unterlagen werden gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich über die Internetpräsenz der Gemeinde Langenbernsdorf (www.langenbernsdorf.eu/) sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) zur Einsichtnahme eingestellt.

Das Satzungsgebiet liegt in der Gemeinde Langenbersdorf am Mühlweg. Der Umgriff des Satzungsgebietes wird aus der Abbildung (Planauszug ohne Maßstab) erkenntlich.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Tobias Bär
1. Stellv. Bürgermeister

Gemeinde Langenbernsdorf       

Langenbernsdorf, den 22.11.2021

Kontaktperson

Langenbernsdorf, Ortsbauamt, Bahnhofstraße 1, 08428 Langenbernsdorf

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

Übersicht
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