Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Langenbernsdorf
Die vom Gemeinderat am 05.08.2019 festgestellte Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans in der Fassung 08/2019 (Beschluss-Nr.: 86-08-2019) wurde mit Bescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landratsamtes des Landkreises Zwickau vom 28.11.2019 unter Auflagen und Hinweisen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans wirksam.
Jedermann kann diesen Plan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 BauGB in der Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf, Bahnhofstraße 1, im Bauamt während der nachfolgend genannten Sprechzeiten
Montag 09:00 bis 12:00
Dienstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 11:30 Uhr
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung: Gemäß §215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden 1. eine nach §214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des §214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans und 3. nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß §4 Abs.4 Satz 1 i.V.m. Abs.5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung des Flächennutzungsplans nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im §4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Langenbernsdorf, den 15.01.2020 Frank Rose Bürgermeister Gemeinde Langenbernsdorf
Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf
Bauamt
Bahnhofstraße 1
08428 Langenbernsdorf