Bebauungsplan Gemeinde Langenbernsdorf Öffentliche Auslegung

Bebauungsplan "Hälftbuche"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 17.06.2019 bis 19.07.2019
  • Stellungnahmen 0 Stellungnahmen
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung


Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan "Hälftbuche" der Gemeinde Langenbernsdorf, Stand Entwurf 05/2019


Der Gemeinderat der Gemeinde Langenbernsdorf hat in öffentlicher Sitzung am 03.06.2019 den Entwurf zum Bebauungsplan "Hälftbuche" in der Fassung 05/2019 einschließlich Begründung und Umweltbericht gebilligt und zur förmlichen Anhörung der TÖB und Bürger sowie Nachbargemeinden bestimmt.


Der Entwurf des Bebauungsplanes "Hälftbuche" bestehend aus:
- der Planzeichnung (Teil A) M 1 :1000 und
- dem Text (Teil B)
sowie die Begründung zum Bebauungsplan mit Umweltbericht, die umweltbezogenen Gutachten und die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen (siehe Anlage) liegen in der Zeit

vom 17.06.2019 bis zum 19.07.2019

in der Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf, Bauamt, Bahnhofstraße 1, 08428 Langenbernsdorf während der nachfolgend genannten Sprechzeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag, Mittwoch, Freitag   08:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag                            08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag                        08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16.00 Uhr

Der Beschluss zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs.2 BauGB zum Entwurf des Bebauungsplans "Hälftbuche", Stand 05/2019 ist hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Stellungnahmen zum Entwurf können schriftlich oder während der o.g. Auslegungszeiten mündlich zur Niederschrift in der Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf vorgebracht werden. Während der Auslegungsfrist wird der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahme mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Die vollständigen Planunterlagen sind gemäß §4a Abs. 4 Satz 1 BauGB während der Auslegungsfrist auf der Internetseite der Gemeinde Langenberbsdorf unter https://www.langenbernsdorf.eu und über das zentrale Landesportal Bauleitplanung unter http://buergerbeteiligung.sachsen.de in das Internet eingestellt.

Langenbernsdorf, den 05.06.2019

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf

Ortsbauamt

(03761) 8806-12

Bahnhofstraße 1

08428 Langenbernsdorf

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Anlage 3
  • Anlage 4
  • Anlage 5
  • Umweltbezogene Stellungnahmen

Informationen

Übersicht
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