Bebauungsplan Gemeinde Langenbernsdorf Beschluss

Langenbernsdorf, Bebauungsplan "Hälftbuche"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.08.2020 bis 04.08.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan "Hälftbuche"

Der Gemeinderat der Gemeinde Langenbernsdorf hat mit Beschluss vom 06.07.2020 den Bebauungsplan "Hälftbuche" in der Fassung 06/2020 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Bebauungsplan der Plan nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeinde einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Ort der Einsichtnahme:
Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf
Bauamt
Bahnhofstraße 1
08428 Langenbernsdorf

Zeiten der Einsichtnahme:
Montag          09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag        09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch        geschlossen
Donnerstag   09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr
Freitag          09:00 bis 11 :30 Uhr

Das Plangebiet wird aus beistehender Abbildung ersichtlich.

Oben genannte Unterlagen werden zudem auf die Internetseite der Gemeinde (Iangenbernsdorf.eu) sowie in das zentrale Landesportal Bauleitplanung (buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan) eingestellt.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht wenn,

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der oben genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist. eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zudem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Langenbernsdorf, den 20.07.2020          Frank Rose, Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeindeverwaltung Langenbernsdorf
Bauamt
Bahnhofstraße 1
08428 Langenbernsdorf

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Anlage 1 - Bestandsplan
  • Anlage 2 - Obststorten für Streuobstwiesen
  • Anlage 3 - Hydrogeologisches Gutachten
  • Anlage 4 - Entwässerungskonzept
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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