Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Bad Schlema Beschluss

"2. Änderung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ortsteil Wildbach" Einbeziehung einer Außenbereichsfläche

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.01.2019 bis 02.01.2020
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung       

des Satzungsbeschlusses für die „Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Schlema / Ortsteil Wildbach nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich des Flurstücks 116/c und Teile der Flurstücke 115/a, 115/b, 116/5, 468/23 der Gemarkung Wildbach“

Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Schlema hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2018 mit Beschluss - Nr. 129 / 2018 GR die „Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Schlema / Ortsteil Wildbach nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich des Flurstücks 116/c und Teile der Flurstücke 115/a, 115/b, 116/5, 468/23 der Gemarkung Wildbach“ bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1000 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Dezember 2018 zur Einbeziehung einzelner städtebaulich geeigneter Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 4, Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird die „Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Schlema / Ortsteil Wildbach nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich des Flurstücks 116/c und Teile der Flurstücke 115/a, 115/b, 116/5, 468/23 der Gemarkung Wildbach" mit Begründung zu jedermanns Einsicht in der Gemeindeverwaltung Bad Schlema, Joliot-Curie-Straße 13 in 08301 Bad Schlema im Bauamt im Obergeschoss Zimmer 14, während der Sprechzeiten bereit gehalten.

            Montag            09:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

            Dienstag          09:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr

            Mittwoch         09:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

            Donnerstag     09:00 – 11:30 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr

            Freitag             09:00 – 12:30 Uhr

Die Unterlagen sind ebenfalls unter folgender Internetadresse einsehbar:

www.kurort-schlema.de -> Rathaus -> Bürgerservice -> Bauleitplanung

sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:

www.bauleitplanung.sachsen.de

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Mit der Bekanntmachung tritt die „Satzung über die Einbeziehung einer Außenbereichsfläche in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Schlema / Ortsteil Wildbach nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB für den Bereich des Flurstücks 116/c und Teile der Flurstücke 115/a, 115/b, 116/5, 468/23 der Gemarkung Wildbach“ in Kraft.

Auf die Verletzung von Vorschriften sowie über die Rechtsfolgen nach § 215 BauGB wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden:

- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachunqsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

3.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

J. Müller
Bürgermeister                                                                                             Siegel

Kontaktperson

Stefan Riedel

Bauamt

Gemeindeverwaltung Bad Schlema

Joliot-Curie-Straße 13                                                             

08301 Bad Schlema

Tel.  +49 3772 3804-24

Fax  +49 3772 3804-16

mailto:s.riedel@kurort-schlema.de

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  • Planzeichnung
  • Bekanntmachung

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