Bekanntmachung
Der Satzung des 2. Entwurfs des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Schulmeisterweg“ mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Gemeindevertreterversammlung der Gemeinde Krauschwitz hat am 22.11.2022 den Satzungsbeschluss (Beschluss Nr. 66/2022) zum 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Schulmeisterweg“ gefasst.
Der als Satzung beschlossene 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Schulmeisterweg“, in der Fassung vom 15.11.2022, bestehend aus:
wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich des 2. Entwurfes des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Schulmeisterweg“ umfasst das Flurstück 214 und Teilflächen der Flurstücke 203/1, 215/1, 215/2 sowie das Flurstück 216/4 der Gemarkung Krauschwitz Flur 1. Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung ist aus dem beiliegend abgedruckten unmaßstäblichen Lageplanauszug ersichtlich. Maßgebend ist die Abgrenzung auf der Planzeichnung (Teil A) - im Maßstab 1:500.
Der 2. Entwurf des Bebauungsplanes „Wohnbebauung am Schulmeisterweg“ tritt mit dieser Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Jedermann kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplans ab sofort im Gemeindeamt Krauschwitz, Geschwister-Scholl-Straße 100, 02957 Krauschwitz i.d. O.L. (Fachbereich Bauwesen) während folgender Zeiten:
Montag 10.00 - 11.30 Uhr u. 13.00 - 14.30 Uhr
Dienstag 09.00 - 11.30 Uhr u. 13.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 - 11.30 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr
einsehen. Daneben können die vollständigen Planentwurfsunterlagen auch auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter http://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.
Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mühl Krauschwitz, 16.01.2023
Bürgermeister
Gemeinde Krauschwitz i.d. O.L.
Bauwesen
Herr Hänchen