Bebauungsplan Gemeinde Käbschütztal Beschluss

Satzung 1. Änderung Bebauungsplan "Niederjahna Nord 2"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.09.2020 bis 06.09.2021
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Planzeichnung

Gemeinde Käbschütztal

Landkreis Meißen

Öffentliche Bekanntmachung

1. Änderung des Bebauungsplanes „Niederjahna Nord 2“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Käbschütztal hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.08.2020 die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Niederjahna Nord 2“ für den Bereich der Flurstücke Nr. 4/24, 50, 6/10, 192/10 sowie für Teilflächen der Flurstücke Nr. 6/8 und 192/9, jeweils Gemarkung Niederjahna, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 11.08.2020 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 11.08.2020, wurde als Bestandteil der 1. Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Niederjahna Nord 2“ in Kraft.

Jedermann kann die 1. Änderung des Bebauungsplans „Niederjahna Nord 2“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C) vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Käbschütztal, OT Krögis, Kirchgasse 4a, 01665 Käbschütztal, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Außerdem ist die 1. Änderung des Bebauungsplans „Niederjahna Nord 2“ mit allen Anlagen auch auf der Internetseite der Gemeinde Käbschütztal unter https://www.gemeinde-kaebschuetztal.de eingestellt.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans „Niederjahna Nord 2“ wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Diesbezüglich wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Niederjahna Nord 2“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Käbschütztal, 26.08.2020                                                      _____________________

                                                                                               Klingor

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Kühne, Bereich Liegenschaften - Telefon: 035244/48714

liegenschaften@gemeinde-kaebschuetztal.de

Herr Müller, Leiter Bauverwaltung - Telefon: 035244/48719

leiter.bauverwaltung@gemeinde-kaebschuetztal.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Bekanntmachung

Informationen

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