Flächennutzungsplan Stadt Hoyerswerda Öffentliche Auslegung

7. Änderung Flächennutzungsplan

  • Status Kürzlich beendet
  • Zeitraum 19.06.2026 bis 20.07.2026
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Hoyerswerda über die öffentliche Auslegung des Entwurfes zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Planentwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom März 2026, einschließlich der Begründung ist

vom 19.06.  bis einschließlich 20.07.2026

unter https://www.hoyerswerda.de/rathaus/aktuelles/bekanntmachungen/ sowie im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen einsehbar.

Im Alten Rathaus, Markt 1 befindet sich im Foyer ein öffentlich zugängliches Lesegerät (Display). Hier sind die Unterlagen unter dem genannten Link für jedermann einsehbar.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB). Mit dieser Änderung werden der vorhandene und erhaltenswerte bauliche Bestand, die parallelen Änderungen zu bereits rechtswirksamen Bebauungsplänen sowie zu einem derzeit in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan ausgewiesen.

In den Bebauungsplänen sind jeweils vollständige Umweltberichte enthalten. Durch die Darstellung des baulichen Bestandes wird der Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 BauGB nicht geändert.


Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe welche Arten umweltbezogener Informationen vorhanden sind, wird abgesehen.
 

Während der Zeit der öffentlichen Auslegung kann von Jedermann zu den Inhalten des Planentwurfes Stellung genommen werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an bauleitplanung@hoyerswerda-stadt.de übermittelt werden, bei Bedarf auch auf anderem Wege.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgemäß, nach der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Beschlussfassung über den Bebauungsplan nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können.

Nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des

§ 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Dietmar Wolf                                                                                                   

Fachbereichsleiter Bau

Kontakt

Heike Krupka, FGL 60.1

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