Bebauungsplan Gemeinde Hirschstein Beschluss

Bebauungsplan "Althirschstein Ziegeleistraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.11.2026 bis 05.11.2027
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Planzeichnung

Die Gemeinde Hirschstein hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.11.2024 den Bebauungsplan „Althirschstein Ziegeleistraße“ für die Flurstücks-Nrn. 83/2, 84/1, 84/3, 84/4, 85 sowie 86 (tlw.), jeweils Gemarkung Althirschstein, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 13.11.2024 als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 13.11.2024 sowie die Anlage „Fachtechnische Stellungnahme zur Versickerung von Niederschlagswasser“ (Ersteller M.U.T. Meißner Umwelttechnik GmbH) vom 05.05.2023 wurden als Bestandteile des Bebauungsplanes gebilligt.

Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 05.12.2025 ortsüblich durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde Hirschstein, Ausgabe Nr. 12/2025. Die ordnungsgemäße Ausfertigung des Planexemplars erhielt jedoch einen beachtlichen Mangel, der mit Schreiben des Landratsamtes Meißen vom 21.09.2026 gerügt wurde. Der Plan ist damit formell rechtswidrig.

Eine grundlegende Veränderung der Sach- und Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes „Althirschstein Ziegeleistraße“ geführt hätte, ist in der Zwischenzeit nicht eingetreten. Zur Behebung des Ausfertigungsmangels wird ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt, das eine Inkraftsetzung der Satzung auch mit Rückwirkung zulässt. Gründe, die einer rückwirkenden Inkraftsetzung entgegenstehen würden, sind nicht erkennbar.

Der Satzungsbeschluss vom 13.11.2024 zum Bebauungsplan „Althirschstein Ziegelei­straße“ wird hiermit erneut bekanntgegeben. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Althirschstein Ziegeleistraße“ gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 05.12.2025 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Althirschstein Ziegeleistraße“, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil, der Begründung mit Umweltbericht, der o.g. Anlage sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Hirschstein, OT Prausitz, Hauptstraße 7, 01594 Hirschstein während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan „Althirschstein Ziegeleistraße“ in der Fassung vom 13.11.2024 auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.hirschstein.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes
„Althirschstein Ziegeleistraße“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Prausitz, 06.11.2026

Conrad Seifert

Bürgermeister

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Conrad Seifert, Bürgermeister

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Im Rahmen der fachlichen Bewertung innerhalb der Gemeindeverwaltung erhalten die zuständigen Mitarbeiter (Sekretariat, Bauamt) die notwendigen personenbezogenen Daten. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplanes werden die abgegebenen Stellungnahmen zur Auswertung dem zuständigen Planungsbüro übermittelt. Im Rahmen des Abwägungsvorganges werden dem Gemeinderat der Gemeindeverwaltung Hirschstein die abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis gegeben.

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