Flächennutzungsplan Gemeinde Hirschstein Beschluss

2. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Hirschstein

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 05.12.2025 bis 04.12.2026
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Planzeichnung

Mit Bescheid vom 20.10.2025, Az. 621.316-16533/2025-614847/2025 hat das Land­ratsamt Meißen die 2. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes der Gemeinde Hirschstein in der Planfassung vom 13.11.2024 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Gesamtflächennutzungs­planes der Gemeinde Hirschstein wird mit Datum der Bekanntmachung rechtswirksam.

Jedermann kann die 2. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 13.11.2024 sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der 2. Änderung des Gesamtflächennutzungsplanes berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tage der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Hirschstein, OT Prausitz, Hauptstraße 7, 01594 Hirschstein während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen können ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Hirschstein (www.hirschstein.de), sowie über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.  nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Flächennutzungspläne als gemeindliche Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Prausitz, 05.12.2025

Conrad Seifert

Bürgermeister

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Conrad Seifert, Bürgermeister

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Gemeinde Hirschstein, Der Bürgermeister, gez. Conrad Seifert

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