Bebauungsplan Gemeinde Hirschstein Aufstellungsbeschluss

Bebauungsplan "Solarpark Böhla - Heyda"

  • Status Beendet
  • Zeitraum 07.06.2024 bis 13.07.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB);

Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Böhla - Heyda“

Der Gemeinderat der Gemeinde Hirschstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13. Mai 2024 folgenden Beschluss gefasst (Beschluss Nr. 17/2024):

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Hirschstein beschließt vorbehaltlich der Zustimmung der Grundstückseigentümer für die Flächen der Grundstücke Flur Nrn. 68/5, 70/2, 74/1, 77/a, 77/d, 83, 88, 89/1, 90/a, 92/1, tlw. Flur-Nrn. 62, 69, 82, 85 jeweils Gemarkung Böhla, Flur-Nrn. 243/1, 244, tlw. Flur-Nrn. 270 und 272, jeweils Gemarkung Heyda einen Bebauungsplan „Solarpark Böhla - Heyda“ aufzustellen.
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
  3. Die Gemeinde schließt mit dem Vorhabenträger einen Städtebaulichen Vertrag (§11 BauGB).
  1. Voraussetzung für das Auslösen eines Planungsauftrages ist die Kostentragungsregelung aus dem im Vorfeld geschlossen Städtebaulichen Vertrag.
  1. Vor Auslösung eines Auftrages an den Planungsträger hat der Vorhabenträger die schriftliche Zustimmung der beteiligten Grundstückseigentümer der Gemeinde Hirschstein vorzuweisen.

Aufgrund des konkreten Interesses eines Investors beabsichtigt die Gemeinde Hirschstein vorbehaltlich der Zustimmung der Grundstückseigentümer für die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 68/5, 70/2, 74/1, 77/a, 77/d, 83, 88, 89/1, 90/a, 92/1, tlw. Flur-Nrn. 62, 69, 82, 85 jeweils Gemarkung Böhla, Flur-Nrn. 243/1, 244, tlw. Flur-Nrn. 270 und 272, jeweils Gemarkung Heyda einen Bebauungsplan aufzustellen. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um auf den vorgenannten Flächen die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu ermöglichen.

Das Plangebiet befindet sich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich.

Da die vorgesehene Nutzung als Freiflächen-Photovoltaikanlage keine privilegierte Nutzung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB darstellt, ist zur langfristigen Sicherung der geplanten Bebauung an dem vorgesehenen Standort die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. In diesem soll das Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet im Sinne des § 11 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ festgesetzt werden. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Hirschstein ist das Gebiet aktuell als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen. Eine Änderung des Flächennutzungsplanes im Plangebiet des Bebauungsplanes ist daher ebenfalls erforderlich.

Der Umgriff des Bebauungsplanes ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Solarpark Böhla - Heyda“ erfolgt weiterhin auf der Internetseite der Gemeinde Hirschstein unter https://www.hirschstein.de unter der Rubrik Bauen & Wohnen, Bauleit-/Flächennutzungsplan und im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter https:// buergerbeteiligung.sachsen.de.

Hirschstein, 07.06.2024

Kontakt

Conrad Seifert, Bürgermeister

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