Bebauungsplan Gemeinde Hirschstein Beschluss

Bebauungsplan "Leutewitzer Straße" OT Schänitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.01.2023 bis 05.01.2024
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Planzeichnung

Gemeinde Hirschstein

Landkreis Meißen

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches:

Bebauungsplan „Leutewitzer Straße“ OT Schänitz

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Hirschstein hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.06.2022 den Bebauungsplan „Leutewitzer Straße“ OT Schänitz für die Flurstücks-Nrn. 32, 33 (tlw.), 42 (tlw.) und 43/1 (tlw.), jeweils Gemarkung Schänitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 13.06.2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht (Teil C), ebenfalls in der Fassung vom 13.06.2022 sowie die Anlagen „SPA-Verträglichkeits-Vorstudie“ (Ersteller MEP Plan GmbH Dresden) vom 14.01.2020 und „Hydrogeologisches Gutachten zur Versickerung von Niederschlagswasser“ (Ersteller M.U.T. Meißner Umwelttechnik GmbH) vom 19.01.2022 wurden als Bestandteile des Bebauungsplanes gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Leutewitzer Straße“ OT Schänitz in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Leutewitzer Straße“ OT Schänitz, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil, der Begründung mit Umweltbericht, den o.g. Anlagen sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Hirschstein, OT Prausitz, Hauptstraße 7, 01594 Hirschstein während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan „Leutewitzer Straße“ OT Schänitz in der Fassung vom 13.06.2022 auch auf der Homepage der Gemeinde unter www.hirschstein.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans
„Leutewitzer Straße“ OT Schänitz schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hirschstein, 06.01.2023

Kontakt

Conrad Seifert, Bürgermeister

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Gemeinde Hirschstein, Der Bürgermeister, gez. Conrad Seifert

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Gegenstände

Übersicht
  • Textteil
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • SPA-Verträglichkeitsstudie
  • Hydrogeologisches Gutachten

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