Die Gemeinde Hirschstein hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 24.11.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Bahra“ für die Flurstücks-Nrn. 106/2 und 106/3, jeweils Gemarkung Bahra, bestehend aus der Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 24.11.2021 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 24.11.2021 sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 27.05.2020 wurden als Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Bahra“ gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Biogasanlage Bahra“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Biogasanlage Bahra“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung mit Umweltbericht (Teil C), dem Vorhabens- und Erschließungsplan sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, vom Tag der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Hirschstein, OT Prausitz, Hauptstraße 7, 01594 Hirschstein während der üblichen Dienststunden einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan über das Internetportal der Gemeinde Hirschstein (www.hirschstein.de) sowie über das Zentrale Landesportal (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans „Biogasanlage Bahra“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Hirschstein, 07.01.2022
Conrad Seifert, Bürgermeister