Bebauungsplan Stadt Herrnhut Beschluss

Bekanntmachung des Inkrafttretens des Bebauungsplanes "Erweiterung des Diakoniewerks in Großhennersdorf"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.07.2023 bis 06.07.2024
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Herrnhut hat in seiner Sitzung am 12.01.2023 den Bebauungsplan „Erweiterung des Diakoniewerks in Großhennersdorf“ bestehend aus Teil A - Planzeichnung und Teil B - Textliche Festsetzungen durch Abwägungs- und Satzungsbeschluss als Satzung beschlossen. Die Begründung Teil I und II zum Bebauungsplan wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 12.01.2023 gebilligt.

Der Beschluss der Satzung des Bebauungsplanes „„Erweiterung des Diakoniewerks in Großhennersdorf“ wird hiermit bekannt gemacht.

Für das Verfahren zur Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde das reguläre Verfahren nach § 2 BauGB mit frühzeitiger und förmlicher Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden angewendet. Im Rahmen des Verfahrens wurde gemäß § 2 Absatz 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnisse im Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Eine zusammenfassende Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 1 BauGB dem in Kraft getretenen Bebauungsplan beigefügt.

Der vom Stadtrat Herrnhut am 12.01 2023 beschlossene Bebauungsplan in der Fassung vom 08.06.2022 mit redaktionellen Änderungen vom 07.09.2022 ist durch Ablauf der Genehmigungsfrist am 08.06.2023 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs.4 Satz 4 BauGB fiktiv genehmigt und mit Schreiben des Landratsamtes, Amt für Infrastruktur und Mobilität, vom 12.06.2023 der Stadt Herrnhut mitgeteilt.

Die Erteilung der Genehmigungsfiktion wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Erweiterung des Diakoniewerks in Großhennersdorf“ tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Bebauungsplan liegt im Rathaus der Stadt Herrnhut, Löbauer Straße 18, 02747 Herrnhut, während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:

Montag:                      9:00 – 12:00 und 13:00 – 15:00 Uhr

Dienstag:                    9:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr

Mittwoch:                    geschlossen

Donnerstag:                9:00 – 12:00 und 13:00 – 17:00 Uhr

Freitag:                       9:00 – 12:00 Uhr

Entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt.

 

Landesportal Sachsen: https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung/themen

Homepage der Stadt Herrnhut: http://www.herrnhut.de/

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 4 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB in dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens erforderlichen Umfang sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Herrnhut geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Stadt Herrnhut, den 26.06.2023

Willem Riecke

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadtamt Herrnhut

Löbauer Straße 18

02747 Herrnhut

035873 34910

035873 34930

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