Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Kiessandtagebau Ruppersdorf“ in der Stadt Herrnhut, Flurstücke Nr. 878/4. 676/a. 676/b und teilweise das Flurstück 639/6 der Gemarkung Oberruppersdorf auf der Grundlage der §§ 2, 4 SächsGemO, § 1 Absatz 3, § 2 Absatz 1 sowie §§ 10 BauGB in der jeweils gültigen Fassung
Die Firma Konzepte für Immobilien und Projektentwicklung, vertreten durch Herrn Mirko John, hat mit Schreiben vom 22.06.2022 den Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens „Photovoltaikanlage Kiessandtagebau Ruppersdorf“ gestellt.
Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im zweistufigen Verfahren nach § 2 Absatz 4 BauGB. Bestandteil des Verfahrens ist eine zweifache Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit.
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes ist ca. 12,5 ha groß und umfasst folgende Flurstücke:
- Gemarkung Oberruppersdorf: Flurstücke 676/4, 676/a, 676/b und teilweise das Flurstück
639/6 (Anlage Lageplan mit Kennzeichnung des geplanten Geltungsbereiches).
Diese Flurstücke befinden sich im Außenbereich. Die weitere Entwicklung des Gebietes mit baulicher Nutzung ist deshalb derzeit auf Grund § 35 BauGB ausgeschlossen.
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes und einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung gehört der Ausbau der erneuerbaren Energien nach wie vor zu den entscheidenden strategischen Zielen der deutschen Energiepolitik, um den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65% bis zum Jahr 2030 zu steigern und vor dem Jahr 2050 die Treibhausgasneutralität zu erreichen. Mit dem „Atomausstieg“ und der Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes wurden die entsprechenden Voraussetzungen zur Umsetzung dieses Zieles geschaffen. Gemäß EEG soll dieser Ausbau stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen.
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaikanlage Kiessandtagebau Ruppersdorf" schafft für den Investor die planungsseitigen Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb der selbstständigen Photovoltaikanlage. Des Weiteren ergibt sich für die Stadt Herrnhut die Möglichkeit die Nutzung erneuerbarer Energien in die Planung zu integrieren, um zur Erreichung der quantitativen Ziele, zum Ausbau der erneuerbaren Energien in Sachsen auf kommunaler Ebene, beizutragen.
Die geplante Photovoltaikanlage leistet, durch die Nutzung von solarer Strahlungsenergie zur Stromerzeugung, einen wichtigen Beitrag zum Klimawandel und reduziert die CO2-Ausschüttung. Größere Photovoltaikanlagen stellen keine privilegierten Bauvorhaben im Sinne des § 35 BauGB dar. Aufgrund von Art und Umfang sowie Lage des Vorhabens im Außenbereich wird zur Schaffung des Baurechtes die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Um die Grundstücke einer neuen baulichen Nutzung zuzuführen, ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Damit soll zukünftig eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Areal gesichert werden.
Die Planungshoheit für Bebauungspläne liegt in Deutschland verfassungsrechtlich bei den Gemeinden.
In einem Bebauungsplan legt die Gemeinde in Form einer rechtsverbindlichen Satzung fest, welche Nutzung bzw. Bebauung auf einer Fläche zulässig ist.
Der Stadtrat hat deshalb in seiner öffentlichen Sitzung am 7. Juli 2022 nachstehenden Beschluss Nr. 303/07/2022 gefasst:
Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans ist ca. 12,5 ha groß und umfasst folgende Flurstücke:
Der vorgesehen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in beiliegendem Lageplan drgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Riecke
Bürgermeister
Stadtamt Herrnhut
Löbauer Straße 18
02747 Herrnhut
035873 34910
035873 34930