Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Heidenau Beschluss

Bebauungsplan G 23/1 "Wohngebiet Sporbitzer Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.03.2024 bis 31.03.2034
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Bebauungsplan G 23/1 "Wohngebiet Sporbitzer Straße"

Öffentliche Bekanntmachung über die Erteilung der Genehmigung zur Satzung des Bebauungsplanes G 23/1 „Wohngebiet Sporbitzer Straße“


Gemäß den folgenden Rechtsvorschriften macht die Stadt Heidenau die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes G 23/1 „Wohngebiet Sporbitzer Straße“ durch den Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge öffentlich bekannt:


1. Baugesetzbuch (BauGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI.  S. 3634), zuletzt geändert am 04.01.2023 (BGBI. 2023 I Nr. 6).
2. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl). S. 62), zuletzt geändert am 20.12.2022 (SächsGVBl. S. 705).
3. Satzung über die Form öffentlicher Bekanntmachungen der Stadt Heidenau (Bekanntmachungssatzung) vom 28.04.1994, zuletzt geändert am 28.04.2016.

Der Stadtrat der Stadt Heidenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.10.2020 die Satzung über den Bebauungsplan G 23/1 „Wohngebiet Sporbitzer Straße“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen (Beschluss-Nr. 089/2020). Der Beschluss wurde im Heidenauer Journal Nr. 22/2020 vom 20.11.2020 bekanntgemacht.


Mit Schreiben vom 04.05.2021 wurde die Satzung zum Bebauungsplan G 23/1 „Wohngebiet Sporbitzer Straße“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung beim Landkreis Sächsische Schweiz – Osterzgebirge eingereicht. Mit Bescheid vom 30.06.2021 wurde die Satzung (Az. 0004-14.6.28-621.4-160-11.0) unter der Bedingung der Einarbeitung einer Auflage und dreier redaktioneller Änderungen genehmigt.


Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gegeben.
Der Bebauungsplan in der Fassung vom 17.08.2020, mit redaktionellen Änderungen zur Entwurfsfassung vom 14.05.2020 und den vorgenommenen Anpassungen nach Erteilung der Genehmigung vom 30.06.2021 besteht aus:
-  dem Rechtsplan mit den Textlichen Festsetzungen,
- der Begründung,
- dem Umweltbericht inklusive dessen Anlagen (Bestands- und Maßnahmenkarten; Grünordnungsplan; Artenschutzrechtliches Gutachten) sowie
- der zusammenfassenden Erklärung.
Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches sind dem beiliegenden Auszug des Rechtsplanes zu entnehmen.
Der Bebauungsplan wird in der Stadtverwaltung Heidenau, Dienststelle Von-Stephan-Straße 4 (Brunneneck), 01809 Heidenau, 1. OG, Zimmer 108 zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.


Ergänzend dazu wird der in Kraft getretene Bebauungsplan gemäß § 10a Abs. 2 BauGB digital auf der Internetseite der Stadt Heidenau unter www.heidenau.de /Planen-Bauen-Fördern/ Planen-Bauen/ Aktuelle-Mitteilungen-des-Bauamtes eingestellt und im Zentralen Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht. 

Über den Inhalt der Satzung wird von den zuständigen Mitarbeitern des Bauamtes, Sachgebiet Stadtplanung, Auskunft erteilt. Die Einsichtnahme kann während jeweils geltenden Öffnungszeiten, gegenwärtig

Montag: 8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 15.30 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 8.30 – 12.00 Uhr, 13.00 – 18.00 Uhr
Freitag: 8.30 – 12.00 Uhr


und überdies nach Terminvergabe im Sekretariat des Bauamtes Heidenau, per E-Mail: bauamt@heidenau.de oder telefonisch: 03529/ 571 - 451 erfolgen.
Auf die Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren (Planungssicherstellungsgesetz) in der Fassung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert am 22.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) verlängert bis zum 30.09.2028, wird hingewiesen.

Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung tritt der Bebauungsplan G 23/1 „Wohngebiet Sporbitzer Straße“ in Kraft.

Bekanntmachungshinweise
1. Baugesetzbuch (BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs können nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Fristen des § 215 BauGB zur Unbeachtlichkeit des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der dort bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind, wird entsprechend hingewiesen.

2. Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGO)
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. 2Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.

Kontaktperson

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