Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Großschönau Beschluss

Einbeziehungssatzung im Bereich der Richard-Goldberg-Straße der Gemeinde Großschönau

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.06.2022 bis 18.07.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Großschönau über den Satzungsbeschluss der Einbeziehungssatzung im Bereich der Richard-Goldberg-Straße in der Gemeinde Großschönau

Der Gemeinderat der Gemeinde Großschönau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.04.2022 mit Beschluss-Nr. 22/04/2022 die Einbeziehungssatzung „Richard-Goldberg-Straße“ in 02779 Großschönau für Teilflächen der Flurstücke 157, 1126, 1128/a nach §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB beschlossen.

Zweck der Satzung ist die Einbeziehung der betreffenden Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Innenbereich).

Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die Einbeziehungssatzung, bestehend aus den textlichen Festsetzungen, der Begründung und den Planzeichnungen (Lageplan und Luftbild) kann gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB von Jedermann in der Gemeindeverwaltung Großschönau im Sachgebiet Bauverwaltung, Hauptstraße 54 in 02779 Großschönau während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Hinweise: Unbeachtlich werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formfehlervorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Die gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Großschönau,

Frank Peuker

Bürgermeister

Kontaktperson

Frau Christina Wemme

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Bekanntmachung

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