Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Großschönau Beschluss

Klarstellungssatzung für den Bereich "David-Goldberg.Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.06.2020 bis 11.06.2021
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Ortsübliche / Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Großschönau

Bekanntmachung der Gemeinde Großschönau über den Beschluss einer Klarstellungssatzung für den Bereich „David-Goldberg-Straße – Flurstücke Nr. 220/5, 231, 233/2, 233/3, 235, 236, 237, 238“ nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Großschönau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.05.2020 mit Beschluss Nr. 10/05/2020 die Klarstellungssatzung für den Bereich „David-Goldberg-Straße – Flurstücke Nr. 220/5, 231, 233/2, 233/3, 235, 236, 237, 238“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen.

Mit der beschlossenen Satzung wird die Zugehörigkeit des vorgenannten Gebietes innerhalb der Grenzen des beigefügten Lageplans in der Fassung vom 25.05.2020 zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB klargestellt.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung nach §§ 34 Abs. 6, 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3, Satz 2 und 3 BauGB kann diese Satzung und der Lageplan von jedermann ab diesem Tag in der Gemeindeverwaltung Großschönau im Sachgebiet Bauverwaltung, Hauptstraße 54 in 02779 Großschönau während der Öffnungszeiten eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden.

Verfahrensvermerk:

Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn:

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

vor Ablauf der in § 4 abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Großschönau, 29.05.2020

gez.

Frank Peuker

Bürgermeister

Gemeinde Großschönau

Kontaktperson

Frau Christina Wemme
E-Mail: wemme@grossschoenau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Satzung mit Lageplan

Informationen

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