Bebauungsplan Gemeinde Großrückerswalde Beschluss

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Wohngebiet "Alte Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.10.2018 bis 30.09.2019
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Planzeichnung

Genehmigung der Satzung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2
Wohngebiet „Alte Straße“, Gemarkung Großrückerswalde

Die am 14. 12. 2017 vom Gemeinderat der Gemeinde Großrückerswalde als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Wohngebiet „Alte Straße“ der Gemeinde Großrückerswalde in der Fassung 11/2017 wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 19. 06. 2018, AZ: 00997-2018-32 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) unter einer redaktionell zu erfüllenden Auflage und einem Hinweis genehmigt.

Die Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB während der nachfolgenden Zeiten in der Gemeindeverwaltung Großrückerswalde, Bauamt, Marienberger Straße 108, 09518 Großrückerswalde, kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Dienstag 7:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 17:30 Uhr

Donnerstag 7:30 – 11:30 Uhr und 13:00 – 16:30 Uhr

Freitag 7:30 – 11:30 Uhr

Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 Wohngebiet „Alte Straße“ sowie der rechtskräftige Bebauungsplan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung werden im Internetportal der Gemeinde Großrückerswalde unter www.grossrueckerswalde.de sowie im Zentralen Landesportal Bauleitplanung unter buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und gemäß § 215 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 BauGB werden nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtliche Fehler unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diesen Bebauungsplan einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39, um Entschädigung in Geld oder durch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 und Entschädigung bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Großrückerswalde, den 12. 09.2018

Stephan, Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Großrückerswalde
Marienberger Straße 108
09518 Großrückerswalde

Bauamt
Herr Hermann
Tel: (03735) 603-18
Mail: T.Hermann@grossrueckerswalde.de oder Bauamt@grossrueckerswalde.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung und textliche Festlegung
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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