Flächennutzungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Gesamtflächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Großenhain

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.11.2024 bis 26.11.2025
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain hat am 27.03.2024 den Gesamtflächennutzungsplan der Großen Kreisstadt Großenhain in der Fassung vom 01.02.2024 beschlossen (Beschluss Nr. BV 24/2024 SR). Der räumliche Geltungsbereich des Gesamtflächennutzungsplanes umfasst alle Gemarkungen der Stadt einschließlich der Ortsteile.

Das Landratsamt Meißen, Kreisentwicklungsamt hat als zuständige Verwaltungsbehörde, gemäß Bescheid vom 22.10.2024 unter dem Aktenzeichen 621.316-19345/2024-133181/2024 die nach § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche Genehmigung zum Gesamtflächennutzungsplan in der Fassung vom 01.02.2024 erteilt.

Die Erteilung der Genehmigung des Gesamtflächennutzungsplanes in der Fassung vom 01.02.2024 wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Durch die Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird der Gesamtflächennutzungsplan wirksam.

Jedermann kann den Gesamtflächennutzungsplan in der Fassung vom 01.02.2024 (inkl. Beipläne), die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, 2. Obergeschoss, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain zu nachfolgenden Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen:

Montag:                      09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:                    09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch:                    09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag:                09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag:                       09:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Der Gesamtflächennutzungsplan ist darüber hinaus auf Dauer über die Internetseite der Stadt Großenhain unter www.grossenhain.de in der Rubrik "Stadt - Aktuelles aus dem Rathaus - Amtliche Bekanntmachungen" sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de einsehbar.

Hinweis:

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Gesamtflächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Großen Kreisstadt Großenhain unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung des Gesamtflächennutzungsplanes der Großen Kreisstadt Großenhain nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Gesamtflächennutzungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Großenhain, den 12.11.2024

Dr. Sven Mißbach

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain

Geschäftsbereich Bau/SG Planung und Bauverwaltung

Herr Enger

Hauptmarkt 1

01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-267

E-Mail: stadtverwaltung@grossenhain.de

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