Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Wohnbebauung Scheunenstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.01.2024 bis 30.01.2025
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Planzeichnung

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 89 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain am 13.12.2023 den Bebauungsplan “Wohnbebauung Scheunenstraße“ als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. BV 97/2023 SR). Die Begründung sowie die dazugehörigen Fachgutachten wurden gebilligt. 

Die Satzung des Bebauungsplanes besteht aus dem Rechtsplan mit der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 08.11.2023. Es gelten die Begründung in der Fassung vom 08.11.2023 sowie die dazugehörigen Fachgutachten:

  • Baugrunduntersuchung zum Bebauungsplan "Wohnbebauung Scheunenstraße", Fröhner Ingenieure GmbH, Baugrubenmanager, Radebeul (Stand 29.07.2022),
  • Schallimmissionsprognose Bebauungsplan "Wohnbebauung Scheunenstraße", akib Sachverständigen und Ingenieurgesellschaft mbh, Leipzig (Stand 22.03.2023),
  • Weitergehende Untersuchung zur Versickerungsfähigkeit des Bodens und zur Bodenbelastung, Fröhner Ingenieure GmbH, Baugrubenmanager, Radebeul (Stand 04.04.2023). 

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nebenstehenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan (Planzeichnung - Teil A). 

Der Bebauungsplan “Wohnbebauung Scheunenstraße“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der öffentlichen Bekanntmachung im Großenhainer Amtsblatt vom 31.12.2024 in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Begründung und weitere Unterlagen hierzu in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Hauptmarkt 1, Zimmer 48 (Herr Enger), während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.


Zusätzlich können die Unterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB über die Internetseite der Großen Kreisstadt Großenhain unter www.grossenhain.de in der Rubrik „Stadt – Aktuelles aus dem Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen“ sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden. 

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes gegenüber der Großen Kreisstadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

Großenhain, den 17.01.2024

Dr. Sven Mißbach

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain

Geschäftsbereich Bau/SG Planung und Bauverwaltung

Herr Enger

Hauptmarkt 1

01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-267

E-Mail: stadtverwaltung@grossenhain.de

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