Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Wohngebiet - An der Röderaue“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.12.2021 bis 14.12.2022
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Planzeichnung

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in Verbindung mit § 89 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert am 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) sowie § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert am 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Großenhain am 14.07.2021 den Bebauungsplan „Wohngebiet – An der Röderaue“ als Satzung beschlossen (Beschluss Nr. BV 48/2021 SR).

Die Satzung des Bebauungsplanes besteht aus dem Rechtsplan mit der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 14.05.2021. Es gelten die Begründung und das Nutzungsbeispiel jeweils in der Fassung vom 14.05.2021 sowie die dazugehörigen Fachgutachten:

  • Geotechnischer Bericht – Voruntersuchung nach DIN 4020 vom 02.10.2019 des Ingenieurbüros R. Porsche Geoconsult,
  • Orientierende Untersuchung zur Gefährdungsabschätzung ehem. „Großenhainer Hoch- und Tiefbau“ vom 27.08.2019 des Ingenieurbüros Geoservice Bähr.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im folgenden Übersichtsplan zeichnerisch dargestellt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan (Planzeichnung).

Der Bebauungsplan „Wohngebiet – An der Röderaue“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan sowie die Begründung in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Hauptmarkt 1, Zimmer 44, während der Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich können die Unterlagen über die Internetseite der Stadt Großenhain unter www.grossenhain.de in der Rubrik „Stadt – Aktuelles aus dem Rathaus/Amtliche Bekanntmachungen“ sowie auf dem zentralen Landesportal Bauleitplanung unter www.bauleitplanung.sachsen.de aufgerufen und eingesehen werden. Über den dargestellten QR-Code gelangen Sie direkt zum Bebauungsplan „Wohngebiet – An der Röderaue“.

 

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

 

Großenhain, den 24.08.2021

Dr. Sven MißbachOberbürgermeister

Kontaktperson

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain

Geschäftsbereich Bau/SG Planung und Bauverwaltung

Hauptmarkt 1

01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-247

E-Mail: stadtverwaltung@grossenhain.de

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Nutzungsbeispiel
  • Fachgutachten Geotechnik
  • Fachgutachten Altlasten

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