Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Bebauungsplan ,,Stiller Winkel" OT Skassa

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.09.2018 bis 02.09.2019
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Rechtskräftige Planzeichnung

Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Stiller Winkel“ der Stadt Großenhain, Gemarkung Skassa

  

Der Stadtrat der Stadt Großenhain hat am 29.10.2003 den Bebbauungsplan „Stiller Winkel“ in der Fassung vom 01.10.2003 beschlossen.

 Die Durchführung des Planverfahrens diente der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung von Einfamilienhäusern am Ortsrand.

 Dieser Bebauungsplan wurde mit Verfügung der Höheren Verwaltungsbehörde vom 28.07.2004, Az: 51-2511.20/85 / Großenhain 16 genehmigt und anschließend ausgefertigt.

 Die Satzung besteht aus dem Bebauungsplan, bestehend aus

  • der Planzeichnung (Teil A) vom 01.10.2003
  • den textlichen Festsetzungen (Teil B) vom 01.10.2003
     
    Es gilt die Begründung zum Bebauungsplan vom 01.10.2003.
     

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung in der Stadtverwaltung Grossenhain, Stadtbauamt. Hauptmarkt 1, Zimmer 41 einsehen und über den Inhalt Auskunft erlangen.

 

Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen:

  1.  Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und  2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie 
  2. etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 2 innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

 Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder von aufgrund der SächsGemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4  SächsGemO  in der Fassung vom 30.10.1993, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.02.1997 in dem dort bezeichnetem Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

 Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

 

Burkhard Müller

Bürgermeister

 

Hinweis

 Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die  unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 Dies gilt nicht, wenn

  1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  5. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Der vorstehende Text wurde im Großenhainer Amtsblatt vom 11.08.2004 bekannt gemacht.
 
 
 
Burkhard Müller
Bürgermeister

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Stadtverwaltung Großenhain
Geschäftsbereich Bau/
SG Planung und Bauverwaltung
Hauptmarkt 1
01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-247

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