Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Bebauungsplan "Industriegebiet Flugplatz"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.08.2018 bis 26.08.2019
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Großenhain hat in seiner Sitzung am 02.12.2015 nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Satzung über den Bebauungsplan „„Industriegebiet Flugplatz“ beschlossen.

Beschluss Nr.: 120/2015

  1. Der Stadtrat beschließt den Bebauungsplan mit integrierten grünordnerischen Festsetzungen „Industriegebiet Flugplatz“ in Großenhain (Fassung vom 01.10.2015), bestehend aus Planzeichnung (Teil A) sowie Planzeichenerklärung und textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzung (Anlage 1)
  2. Der Stadtrat billigt Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung zur Umweltprüfung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan „Industriegebiet Flugplatz“ (Fassung vom 01.10.2015; Anlage 2).

Die Durchführung des Planverfahrens diente der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Gewerbe- und Industriegebietes.  

Der Bebauungsplan bedarf grundsätzlich keiner Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde, da er aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan entwickelt wurde.

Die Satzung zum Bebauungsplan besteht aus

  • Planzeichnung (Teil A) vom 01.10.2015
  • Planzeichenerklärung und textliche Festsetzungen (Teil B) vom 01.10.2015.

Es gilt die Begründung und der Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung zur Umweltprüfung gemäß § 10 Absatz 4 BauGB zum Bebauungsplan „Industriegebiet Flugplatz“ in der Fassung vom 01.10.2015.

Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den beschlossenen Bebauungsplan einschließlich der Begründung während der Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Großenhain, Geschäftsbereich Bau, Sachgebiet Planung und Bauverwaltung, Hauptmarkt 1, kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
 

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründet, ist darzulegen.  Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. 

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Verletzungen sind schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes  gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain
Geschäftsbereich Bau/
SG Planung und Bauverwaltung
Hauptmarkt 1
01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-247

E-Mail:

Informationen

Übersicht
  • Kontakt
  • Dokumente
zum Seitenanfang