Bebauungsplan Stadt Großenhain Beschluss

Bebauungsplan ,,Gewerbegebiet Zschieschen" (2. Änderung)

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 27.08.2018 bis 26.08.2019
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Planzeichnung

Der Stadtrat Grossenhain hat am 15.12.1998 die 2. Änderung des Bebauungsplanes ,,Gewerbegebiet Zschieschen" in der Fassung vom 28.10.1998 als Satzung beschlossen. Diese 2. Änderung des Bebauungsplanes wurde mit Verfügung der Höheren Verwaltungsbehörde vom 19.03.1999, Az. 51-2511.20/85/Großenhain - 8 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB genehmigt.

Bei dieser 2. Änderung des Bebauungsplanes ist die Planzeichnung (Teil A) und der Textteil (Teil B), gefertigt am 20.05.1998 und ergänzt am 29.10.1998, maßgebend.

Es gilt die Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes, gefertigt am 20.05.1998 und ergänzt am 29.10.1998.

Die 2. Änderung des Bebauungsplanes tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes und ihre Begründung bei der Stadtverwaltung Großenhain, Bauamt, 2. Etage, Zimmer Nr. 41, einsehen und zu Inhalt Auskunft verlangen.

Gesetzliche Wirksamkeitsvorraussetzungen:

1. Eine etwaige Verletzung von in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften

sowie

2. etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nr.2 innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristlgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordung (SächGemO) oder von aufgrund der SächsGemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs.4 SächsGemO in der Fassung vom 30. Oktober 1993, zuletzt geändert  durch Gesetz vom 20.02.1997 in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.

Die Verletzungensind schriftlich gegenüber der Stadt Großenhain, Hauptmarkt 1, 01558 Großenhain, geltend zu machen.

Burkhard Müller

Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde

unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontakt

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:

Stadtverwaltung Großenhain
Geschäftsbereich Bau/
SG Planung und Bauverwaltung
Hauptmarkt 1
01558 Großenhain

Tel.: +49 (0) 3522 304-247

E-Mail:

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