Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Glauchau Beschluss

Bekanntmachung über den Beschluss und das Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung Nr. 1-28 „Hölzel“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 08.05.2020 bis 24.05.2020
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Planzeichnung

Bekanntmachung über den Beschluss und das Inkrafttreten der Einbeziehungssatzung Nr. 1-28 „Hölzel“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat in öffentlicher Sitzung mit Beschluss (Nr. 2020/024) vom 23.04.2020 die Einbeziehungsatzung Nr. 1-28 „Hölzel“ aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Maßgebend sind Teil A: Planzeichnung und Teil B: Textliche Festsetzungen der Einbeziehungssatzung in der Fassung vom 10.02.2020.

Die Einbeziehungssatzung Nr. 1-28 „Hölzel“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Jedermann kann die Einbeziehungssatzung und die Begründung während der Öffnungszeiten im Rathaus, Markt 1 in Glauchau in der 6. Etage einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Einbeziehungssatzung und die Begründung sind auf der Internetseite www.glauchau.de unter der Rubrik Planen/Bauen / Bauleitplanung sowie auf den Internetseiten des Landesportals des Freistaates Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de oder www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsichtnahme eingestellt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Einbeziehungssatzung und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

gez. Dr. Peter Dresler
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Glauchau
Fachbereich Planen und Bauen
Herr Becker
Markt 1
08317 Glauchau
Email: stadtplanung[a]glauchau.de 

Gegenstände

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  • 01_Satzung
  • 02_Planzeichnung+Festsetzungen
  • 03_Begruendung

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