Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Glauchau Beschluss

Bekanntmachung Verlängerung einer Veränderungssperre

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.12.2019 bis 05.12.2020
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Bekanntmachung - Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2- 2 „Auesiedlung I“

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat in öffentlicher Sitzung am 26.09.2019 aufgrund von § 17 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Verlängerung der am 08.12.2017 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ um ein Jahr als Satzung beschlossen.

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Verlängerung der Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden

Montag, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie
Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr

bei der

Stadtverwaltung Glauchau
Markt 1
Fachbereich Planen und Bauen
6. Etage
Zimmer 6.28 und 6.43

eingesehen werden. Jedermann kann die Verlängerung der Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zur Identifikation der ausliegenden Verlängerung der Veränderungssperre wird auf den räumlichen Geltungsbereich, begrenzt durch den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ hingewiesen. Die Veränderungssperre bezieht sich auf das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet SO 1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst einen Teilbereich des Flurstücks Nr. 3630/1 der Gemarkung Glauchau. Von der Veränderungssperre betroffen sind die Bestandsimmobilien Grenayer Straße 10, 10a, 10b, 10c, 10d, 10e, 10f und 10g.

Maßgebend für den Geltungsbereich der Verlängerung der Veränderungssperre ist der Lageplan in der Fassung vom 24.10.2017, welcher bei der Stadt bereit gehalten wird.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

gez.
Dr. Peter Dresler
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadtverwaltung Glauchau
Fachbereich Planen und Bauen
Herr Becker
Markt 1
08317 Glauchau
Email: stadtplanung@glauchau.de 

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.