Bebauungsplan Stadt Glauchau Frühzeitige Beteiligung

Bebauungsplans Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ - 2. Änderung

  • Status Beendet
  • Zeitraum 08.12.2017 bis 31.01.2018
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Lageplan Bebauungsplan Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ - 2. Änderung

Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss und über den Erlass einer Veränderungssperre der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2-2 "Auesiedlung I".

Bekanntmachung über den Aufstellungsbeschluss der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2-2 "Auesiedlung I" im Regelverfahren.

Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau hat in seiner Sitzung am 30.11.2017 nachfolgenden Beschluss (Nr. 2017/159) gefasst:

  1. Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau beschließt die Durchführung des Verfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 8 Baugesetzbuch (BauGB) im Regelverfahren.

Der am 30.10.1992 vom Stadtrat beschlossene und am 11.01.1993 wirksam gewordene, seit dem 08.06.1993 in der 1. Änderung rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ soll nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in dem Bereich des festgesetzten Sondergebietes SO 1 (Anlage 1) geändert werden.

Folgende Ziele und Zwecke werden angestrebt:

Für den Teilbereich des Flurstückes Nr. 3630/1 Gemarkung Glauchau mit dem festgesetzten Sondergebiet SO 1 sollen die textlichen Festsetzungen in Bezug auf die zulässige Art der baulichen Nutzung geändert werden. Davon betroffen sind die Bestandsimmobilien Grenayer Straße 10, 10a, 10b, 10c, 10d, 10e, 10f und 10g.
Ziel ist eine zeitgemäße Ausrichtung als Ergänzungsstandort für Großbetriebsformen des Lebensmittelhandels sowie Fachmärkte. Hierfür wird die Sortimentszusammenstellung in Bezug auf zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente und deren Zulässigkeit angepasst. Der Ergänzungsstandort soll eine gezielte regionale Kaufkraftbindung unterstützen und somit die mittelzentrale Versorgungsfunktion Glauchaus stärken. Der im Gesamtsystem des Glauchauer Einzelhandels klassifizierte Ergänzungsstandort darf dabei die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche Glauchaus nicht beeinträchtigen. Es werden die Empfehlungen des derzeitig in der Fortschreibung befindlichen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts umgesetzt.

  1. Es wird beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in Form der Auslegung des Vorentwurfs für den Zeitraum von einem Monat durchzuführen.
  2. Es wird beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Äußerung – auch im Hinblick auf Umfang und Detaillierung der Umweltprüfung – aufzufordern.
  3. Der Beschluss über die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Öffentliche Bekanntmachung über den Erlass einer Veränderungssperre für das Gebiet der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2-2 „Auesiedlung I“

Zur Sicherung des mit Beschluss (2017/159) vom 30.11.2017 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Glauchau in öffentlicher Sitzung am 30.11.2017 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB als Satzung beschlossen (2017/160).
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden
Montag, Donnerstag und Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr bei der
Stadtverwaltung Glauchau
Markt 1
Fachbereich Planen und Bauen
6. Etage, Zimmer 6.28 und 6.43

eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zur Identifikation der ausliegenden Veränderungssperre wird auf den räumlichen Geltungsbereich, begrenzt durch den Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2-2 „Auesiedlung I“ hingewiesen. Die Veränderungssperre bezieht sich auf das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet SO 1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst einen Teilbereich des Flurstücks Nr. 3630/1 der Gemarkung Glauchau. Von der Veränderungssperre betroffen sind die Bestandsimmobilien Grenayer Straße 10, 10a, 10b, 10c, 10d, 10e, 10f und 10g. Vgl. Lageplan, maßgebend für den Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan in der Fassung vom 24.10.2017, welcher bei der Stadt bereit gehalten wird.

Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 der SächsGemO gilt die Satzung - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kontaktperson

Stadtverwaltung Glauchau
Fachbereich Planen und Bauen
Herr Becker
Markt 1
08317 Glauchau
Email: stadtplanung@glauchau.de 

Gegenstände

Übersicht
  • Lageplan
  • Satzung Veränderungssperre

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.