Bebauungsplan Gemeinde Thallwitz Beschluss

Bebauungsplan "Alte Dorfstraße in Thallwitz, OT Lossa" der Gemeinde Thallwitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 19.08.2021 bis 18.08.2022
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Thallwitz

Satzung zum Bebauungsplan „Alte Dorfstraße in Thallwitz, OT Lossa“ der Gemeinde Thallwitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Thallwitz hat in seiner Sitzung am 18.03.2021 den Bebauungsplan „Alte Dorfstraße in Thallwitz, OT Lossa“ der Gemeinde Thallwitz in der Fassung vom März 2021, bestehend aus der Planzeichnung und der Begründung, als Satzung beschlossen (Beschluss-Nr.: 28/2021). Der Bebauungsplan wurde gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung erstellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alte Dorfstraße in Thallwitz, OT Lossa“ der Gemeinde Thallwitz umfasst die Flurstücke 259/3 und 261 der Gemarkung Lossa. 

Jedermann kann den Bebauungsplan mit seiner Begründung in der Gemeindeverwaltung Thallwitz, Dorfplatz 5 in 04808 Thallwitz zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

(1)

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

(2)

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

(3)

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Thomas Pöge

Bürgermeister                                                                                                                                                                                                                                                     Thallwitz, den 13.08.2021

Kontakt

Thomas Pöge

Bürgermeister

Gegenstände

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  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Bekanntmachung

Informationen

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