Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Ebersbach Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Reinersdorf - Bekanntmachung Satzungsbeschluss

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.01.2022 bis 20.01.2023
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ebersbach
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Reinersdorf"


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB


1. Der Gemeinderat der Gemeinde Ebersbach hat In seiner Sitzung am 28.09.2021 mit
Beschluss Nr. 115/09/2021 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil
Reinersdorf' nach § 34 Absatz 6 i.V.m. § 10 Absatz 1 BauGB zur Satzung beschlossen.
2. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
3. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung bedarf nicht der Genehmigung durch die obere
Venwaltungsbehörde.
4. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
5. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, die gemäß § 34 Absatz 6 BauGB im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wurde, ist mit der Begründung in
der Gemeindeverwaltung Ebersbach. Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach niedergelegt.
Sie kann dort während der Sprechzeiten für jedermann kostenlos eingesehen werden;
über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
6. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung
ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den
Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Satzung.
7. Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3, Absatz 2, Absatz 2 a und
Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung
schriftlich gegenüber der Gemeinde Ebersbach unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
8. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße
Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriff ein eine bisher zulässige
Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche
wird hingewiesen.
9. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.

Kontakt

Gemeinde Ebersbach 

Mitarbeiterin Bauverwaltung 

Frau Becker      Tel. 035208/95513 

Gegenstände

Übersicht
  • Textliche Festsetzungen/Satzung
  • Begründung
  • Planzeichnung

Informationen

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