Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Ebersbach Beschluss

Gemeinbedarfsfläche Am Bahndamm Ortsteil Ebersbach

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.01.2021 bis 21.01.2022
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Planzeichnung

Genehmigung des Bebauungsplanes „Gemeinbedarfsfläche Am Bahndamm

Ortsteil Ebersbach“

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Ebersbach in öffentlicher Sitzung am 04.06.2020              mit Beschluss-Nr. 70/06/2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Gemeinbedarfsfläche Am Bahndamm Ortsteil Ebersbach“ in der Fassung vom 18.05.2020 wurde gem.
§ 10 Abs. 3 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Meißen vom 07.01.2021,
Aktenzeichen 621.416-6449/2020-1236/2021 genehmigt
.

Der Genehmigung liegt die Satzung des Bebauungsplans „Gemeinbedarfsfläche Am Bahndamm Ortsteil Ebersbach “ bestehend aus der Planzeichnung Teil A (Maßstab 1: 1000) mit den textlichen Festsetzungen Teil B und der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 18.05.2020 zugrunde.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Gemeinbedarfsfläche Am Bahndamm Ortsteil Ebersbach“                        tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan ist mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Ebersbach, Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach auf Dauer niedergelegt.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie kommt es zu Einschränkungen im Besucherverkehr. In Anlehnung an die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung bleibt die Gemeindeverwaltung für den allgemeinen Besucherverkehr bis voraussichtlich 07.02.2021 geschlossen. Die Gemeindeverwaltung ist weiterhin telefonisch und elektronisch während der regulären Sprechzeiten erreichbar. Die Einsichtnahme vor Ort sollte nur aus unaufschiebbaren Gründen wahrgenommen werden. Eine vorherige Terminvereinbarung unter der Tel.-Nr. 035208/9550 oder per E-Mail post@gemeinde-ebersbach.de ist zwingend erforderlich.

Zusätzlich wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Gemeinde unter   „Leben und Wohnen“,  Bauleitplanung  und im zentralen Landesportal unter www.bauleitplanung.sachsen.de zur Einsicht bereitgestellt.

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im beigefügten (nachfolgenden) Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

Hinweise gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden

a) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

c) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ebersbach, unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Hinweis gemäß § 44 BauGB:

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff  in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Hinweise nach § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO):

Satzungen nach § 4 Abs. 4 SächsGemO, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten  Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ebersbach, 21.01.2021

Falk Hentschel
Bürgermeister

Kontakt

Heidi Becker 

Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach 

Mitarbeiterin Bauverwaltung 

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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