Bebauungsplan Stadt Freiberg Öffentliche Auslegung

Öffentliche Auslegung Vorentwurf vorhabenbezogener Bebauungsplanes V 031 - NVS Chemnitzer Straße 133

  • Status Ankündigung
  • Zeitraum 28.10.2024 bis 29.11.2024
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Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.04.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan V 031 „Nahversorgungsstandort Chemnitzer Straße 133“ im Stadtgebiet Freiberg gefasst (Beschluss Nr. 073/2023).

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 1,05 ha umfasst die Fläche des Flurstücks Nr. 3492/2 der Gemarkung Freiberg und ist folgender Abbildung zu entnehmen

Der Vorentwurf des Bebauungsplanes V 031 Nahversorgungsstandort Chemnitzer Straße 133 in der Fassung 08/2024 sowie die dazugehörige Begründung einschließlich Umweltbericht und weitere Anlagen werden in der Zeit vom 28.10.2024 bis einschließlich 29.11.2024 in der Stadtverwaltung Freiberg, Foyer des Stadthauses II, Heubnerstraße 15 in 09599 Freiberg während folgender Zeiten

Montag, Mittwoch, Donnerstag     9.00 – 16.00 Uhr

Dienstag                                             9.00 – 18.00 Uhr

Freitag                                                 9.00 – 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes V 031 „Nahversorgungsstandort Chemnitzer Straße 133“ mit der dazugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht, Gutachten und weiterer Anlagen sind auf der Website des Zentralen Internetportals des Landes Sachsen unter

www.bauleitplanung.sachsen.de

und unter

www.freiberg.de

                        (freiberg.de/leben-und-freizeit/wohnen-und-bauen/bauleitplaene)

abrufbar.

Für Rückfragen steht Ihnen das Stadtentwicklungsamt Freiberg, Herr Wanzek

(Telefon 03731 - 273 437; E-Mail: stadtentwicklungsamt@freiberg.de) zur Verfügung.

Stellungnahmen können von jedermann während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden (BauGB §4a Absatz 5).

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen gelten gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Freiberg, den 07.10.2024

Kontaktperson

Stadtentwicklungsam Freiberg

Herr André Wanzek

Stadthaus II, Heubnerstraße 15

09599 Freiberg

03731 - 273 437

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