Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Freiberg über das Inkrafttreten des Bebauungsplans 035 „Industriegebiet am Fürstenwald / Braustätte“
Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 035 „Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte“, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht, Gutachten und weitere Anlagen werden gebilligt (Beschluss-Nr. 2-49/2024).
Der Bebauungsplan fällt nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 10 Abs. 2 BauGB und wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg entwickelt.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 12,5 ha umfasst die Flächen der Flurstücke Nr. 4065/4, 4072/3, 4073, 4074/4 und eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 4063/5 (Abschnitt B 101) der Gemarkung Freiberg. Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 035.
Der Bebauungsplan Nr. 035 „Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan Nr. 035 kann einschließlich Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Freiberg, Stadthaus II, Heubnerstraße 15, Zimmer 306, 09599 Freiberg während der üblichen Öffnungszeiten dauerhaft von jedermann eingesehen werden und es kann Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:
wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wurde, hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Freiberg, den 01.08.2024
Sven Krüger Oberbürgermeister
Dipl-Ing. Dorothea Buchheim
SB Bebauungsplanung
Stadtentwicklungsamt
Tel.: 03731/273 434