Bebauungsplan Stadt Freiberg Beschluss

Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 035 - Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 30.09.2024 bis 29.08.2025
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Freiberg
über das Inkrafttreten des
Bebauungsplans 035 „Industriegebiet am Fürstenwald / Braustätte“

Der Stadtrat der Stadt Freiberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.05.2024 den Bebauungsplan Nr. 035 „Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte“, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Begründung einschließlich Umweltbericht, Gutachten und weitere Anlagen werden gebilligt (Beschluss-Nr. 2-49/2024).

Der Bebauungsplan fällt nicht unter den Genehmigungsvorbehalt des § 10 Abs. 2 BauGB und wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 des BauGB aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg entwickelt.

Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 12,5 ha umfasst die Flächen der Flurstücke Nr. 4065/4, 4072/3, 4073, 4074/4 und eine Teilfläche vom Flurstück Nr. 4063/5 (Abschnitt B 101) der Gemarkung Freiberg. Maßgebend ist die Planzeichnung des Bebauungsplanes Nr. 035.

Der Bebauungsplan Nr. 035 „Industriegebiet Am Fürstenwald / Braustätte“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan Nr. 035 kann einschließlich Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB im Stadtentwicklungsamt der Stadtverwaltung Freiberg, Stadthaus II, Heubnerstraße 15, Zimmer 306, 09599 Freiberg während der üblichen Öffnungszeiten dauerhaft von jedermann eingesehen werden und es kann Auskunft über seinen Inhalt verlangt werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Berücksichtigt werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Des Weiteren wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 des BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt wurde, hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-  und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Freiberg, den 01.08.2024

Sven Krüger
Oberbürgermeister

Kontaktperson

Dipl-Ing. Dorothea Buchheim

SB Bebauungsplanung

Stadtentwicklungsamt

Tel.: 03731/273 434

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